Satzung

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Satzung
des Freundeskreises Medientreff – Gemeindebücherei Rodenbach


§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Medientreff -
Gemeindebücherei Rodenbach“.

2. Sein Sitz ist Rodenbach. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Hanau wird der Vereinsname durch die Abkürzung „e. V.“
ergänzt.
3. Sämtliche zu besetzenden Positionen können sowohl von Frauen als
auch von Männern besetzt werden. Im Satzungstext wurde die männliche
Schreibform gewählt.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die
Förderung der Volksbildung.
Im Rahmen des Satzungszweckes sind die Ziele des Vereins
insbesondere:

  • a. durch eigene Öffentlichkeitsarbeit den Medientreff stärker im
  • Bewusstsein der Öffentlichkeit zu verankern,
  • b. den Leistungsstandard und die mediale Vielfalt des Medientreffs durch
  • die Förderung geeigneter Maßnahmen und durch eigene Maßnahmen
  • zu unterstützen,
  • c. die Veranstaltungen des Medientreffs zu unterstützen und durch eigene
  • zu ergänzen,
  • d. durch eigene geeignete Maßnahmen den Medientreff bei deren
  • Angebot an Kinder und Jugendliche zu unterstützen,
  • e. die Lese- und Sprachkompetenz bei Kindern, Jugendlichen und
  • Erwachsenen zu fördern
  • f. zur Verbesserung und zum Erhalt der technischen und baulichen
  • Einrichtungen des Medientreffs beizutragen,
  • g. sich der Förderung von Demokratie und Vielfalt zu widmen

3. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft können juristische und
natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr stellen. Personen unter dem
18. Lebensjahr benötigen die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der
Mitgliederliste und Tod.
3. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes möglich.
4. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung in der
Mitgliederversammlung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
a. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b. wegen eines schuldhaft groben Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins
5. Die Mitgliederversammlung kann einen Mitgliedsbeitrag festlegen;
näheres regelt eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung
ist.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. Vorsitzender
b. Kassenwart
c. Schriftführer
d. Der Vorstand kann mit Beisitzern erweitert werden. Die Anzahl der
Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung per
Mehrheitsbeschluss bestimmt.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a. bis c. Der Gesamtvorstand
besteht aus a. bis d.
2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
3. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können bei
Eilbedürftigkeit auch schriftlich, elektronisch oder fernmündlich gefasst
werden.
6. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die
vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder
vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit
gefordert werden. Es darf sich dabei um keine Beschlüsse handeln, die
den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen
sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und soll bis
zum 31.3. stattfinden.
2. Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem Mitglied des Vorstands einberufen und geleitet.
Die Verhinderung ist Außenstehenden nicht nachzuweisen.
3. Zur Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen und unter Mittteilung der Tagesordnung, Ort und Uhrzeit
einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Rodenbach
Kurier, dem Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Rodenbach. Darüber
hinaus soll die Einladung auch durch Übersendung per E-Mail an die
letzte dem Verein mitgeteilte E-Mailadresse erfolgen.
4. Anträge der Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung beschlossen
werden sollen, müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand
schriftlich vorliegen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der
Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Dies gilt nicht für
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die
Einberufung von mehr als 1/4 der Mitglieder verlangt wird.
6. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht
zulässig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Wahlen
erfolgen auf Antrag geheim.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. über:
1. Aufgaben des Vereins
2. Mitgliedsbeiträge
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
5. Satzungsänderung
6. Vereinsauflösung
8. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins
betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt zwecks Bestätigung
vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne
durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.
§ 7 Geschäftsjahr, Kassenprüfung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt durch zwei Kassenprüfer,
die durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen
nicht dem Vorstand angehören.
3. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist die Buchführung und die Kasse zu
prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis zu
berichten. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand
umgehend zu unterrichten. Aufgrund des Prüfberichtes entscheidet
die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
§ 8 Protokollierung von Beschlüssen und Wahlen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen sind in einer Niederschrift zu
protokollieren, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben sind.
§ 9 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie
unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei
behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit
feststellen lässt;
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die
Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst
für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt
zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck
zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst
zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Rodenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Aktualisierte Fassung der Satzung einstimmig beschlossen auf der 3.
Jahresmitgliederversammlung am 26. August 2021
(Veränderung des §7 Absatz 2)